ErwGr. 18

DIR_2023_2413 · zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates

Die Richtzielvorgabe für den Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen im Wirtschaftszweig Gebäude in der Union, der bis 2030 erreicht werden soll, ist ein notwendiger Meilenstein, der mindestens erreicht werden muss, um die Dekarbonisierung des Gebäudebestands in der Union bis 2050 sicherzustellen, und ergänzt den Rechtsrahmen für die Energieeffizienz und die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden. Sie ist von entscheidender Bedeutung, um einen nahtlosen und kosteneffizienten allmählichen Ausstieg aus fossilen Brennstoffen in Gebäuden zu ermöglichen und fossile Brennstoffe durch erneuerbare Energie zu ersetzen. Die Richtzielvorgabe für den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen im Wirtschaftszweig Gebäude ergänzt den Rechtsrahmen für Gebäude gemäß dem Unionsrecht über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, indem sichergestellt wird, dass Technologie, Geräte und Infrastrukturen für Energie aus erneuerbaren Quellen, einschließlich effizienter Fernwärme- und Fernkälteversorgung, rechtzeitig in ausreichendem Maß ausgebaut werden, um fossile Brennstoffe in Gebäuden zu ersetzen und die Verfügbarkeit einer sicheren und zuverlässigen Versorgung mit Energie aus erneuerbaren Quellen für Niedrigstenergiegebäude bis 2030 sicherzustellen. Durch die Richtzielvorgabe für den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen im Gebäudesektor werden auch Investitionen in Energie aus erneuerbaren Quellen in langfristigen nationalen Strategien und Plänen für die Gebäuderenovierung gefördert, wodurch die Verwirklichung der Dekarbonisierung von Gebäuden ermöglicht wird. Darüber hinaus stellt die Richtzielvorgabe für den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen im Wirtschaftszweig Gebäude einen wichtigen zusätzlichen Indikator für die Förderung des Ausbaus oder der Modernisierung effizienter Fernwärme- und Fernkältenetze dar und ergänzt damit sowohl das Richtziel für Fernwärme und Fernkälte gemäß Artikel 24 der Richtlinie (EU) 2018/2001 als auch die Anforderung, sicherzustellen, dass Energie aus erneuerbaren Quellen sowie Abwärme und -kälte aus effizienten Fernwärme- und Fernkältesystemen verfügbar sind, um den gesamten jährlichen Primärenergieverbrauch von neuen oder renovierten Gebäuden abzudecken. Die Richtzielvorgabe für den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen ist im Gebäudesektor auch erforderlich, um die kosteneffiziente Erreichung der jährlichen Erhöhung der auf Energie aus erneuerbaren Quellen gestützten Wärme- und Kälteversorgung gemäß Artikel 23 der Richtlinie (EU) 2018/2001 sicherzustellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.10.2023

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