DIR_2023_2413 · zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates
Die Mitgliedstaaten sollten die zügigere Umsetzung von Projekten im Bereich Energie aus erneuerbaren Quellenunterstützen, indem sie eine koordinierte Erfassung des Einsatzes von erneuerbarer Energie und der damit verbundenen Infrastruktur in ihrem Hoheitsgebiet in Abstimmung mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften durchführen. Die Mitgliedstaaten sollten die Landgebiete, Oberflächen und unterirdischen Flächen, Meeresgebiete und Binnengewässergebiete identifizieren, die für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen und der damit zusammenhängenden Infrastruktur benötigt werden, um zumindest ihre nationalen Beiträge zum überarbeiteten Gesamtziel für Energie aus erneuerbaren Quellen für 2030 gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 zu erreichen und Unterstützung im Hinblick auf die Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität bis spätestens 2050 im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/1119 zu leisten. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, bestehende Raumplanungsdokumente zu verwenden, um diese Gebiete zu identifizieren. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass diese Gebiete mit den von diesen Mitgliedstaaten erwarteten Zielpfaden und der geplanten installierten Gesamtleistung abgestimmt sind und sie sollten spezifische Gebiete für die verschiedenen Arten von Technologie im Bereich erneuerbare Energie festlegen, die in ihren gemäß Artikel 3 und Artikel 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten nationalen Energie- und Klimaplänen vorgesehen sind. Bei der Identifizierung der erforderlichen Landgebiete, Oberflächen und unterirdischen Flächen, Meeresgebiete und Binnengewässergebiete sollte insbesondere die Verfügbarkeit der Energie aus erneuerbaren Quellen und das Potenzial der verschiedenen Land- und Meeresgebiete für die Erzeugung erneuerbarer Energie durch die verschiedenen Arten von Technologie, die projizierte Energienachfrage insgesamt und in den verschiedenen Regionen des Mitgliedstaats unter Berücksichtigung der Energie- und Systemeffizienz sowie die Verfügbarkeit der einschlägigen Energieinfrastruktur, Speicheranlagen und anderer Flexibilitätsinstrumente berücksichtigt werden, wobei der Kapazität, die erforderlich ist, um die zunehmende Menge erneuerbarer Energie zu bewältigen, sowie der ökologischen Sensibilität gemäß Anhang III der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (14) Rechnung zu tragen ist.
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