ErwGr. 28

DIR_2023_2413 · zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates

Mit der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (15) werden Umweltprüfungen als wichtiges Instrument zur Einbeziehung von Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung und Annahme von Plänen und Programmen eingeführt. Zur Ausweisung von Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie sollten die Mitgliedstaaten einen oder mehrere Pläne erstellen, in denen die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie sowie die geltenden Vorschriften und Minderungsmaßnahmen für Projekte in jedem einzelnen Gebiet aufgeführt sind. Die Mitgliedstaaten sollten einen einzigen Plan für alle Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie und jede Technologie für erneuerbare Energie oder technologiespezifische Pläne erstellen können, in denen ein oder mehrere Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie ausgewiesen wird bzw. werden. Jeder Plan sollte einer Umweltprüfung gemäß der Richtlinie 2001/42/EG unterzogen werden, um die Auswirkungen jeder einzelnen Technologie für erneuerbare Energie auf die in diesem Plan ausgewiesenen einschlägigen Gebiete zu bewerten. Eine zu diesem Zweck gemäß der Richtlinie 2001/42/EG durchgeführte Umweltprüfung würde es den Mitgliedstaaten ermöglichen, bei der Planung einen stärker integrierten und effizienteren Ansatz zu verfolgen, die Beteiligung der Öffentlichkeit in einer frühen Phase sicherzustellen und Umweltauswirkungen in einer frühen Phase des Planungsprozesses auf strategischer Ebene zu berücksichtigen. Dies würde dazu beitragen, die Nutzung verschiedener Arten von Energie aus erneuerbaren Quellen rascher und in einer gestrafften Form voranzutreiben und gleichzeitig die negativen Umweltauswirkungen dieser Projekte zu minimieren. Diese Umweltprüfung sollte grenzüberschreitende Konsultationen zwischen Mitgliedstaaten umfassen, wenn der Plan voraussichtlich erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt in einem anderen Mitgliedstaat hat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.10.2023

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