DIR_2023_2413 · zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates
Die Mitgliedstaaten sollten als Unterteilung dieser Gebiete spezifische Landgebiete (einschließlich Oberflächen und unterirdische Flächen) sowie Meeresgebiete oder Binnengewässergebiete als Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie ausweisen. Diese Gebiete sollten, nach Art der Technologie unterschieden, für die Entwicklung von Projekten im Bereich Energie aus erneuerbaren Quellen besonders geeignet sein und sich dadurch auszeichnen, dass dort die Nutzung der jeweiligen Art der erneuerbaren Energie voraussichtlich keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt hat. Bei der Ausweisung von Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie sollten die Mitgliedstaaten Schutzgebiete vermeiden und Pläne zur Wiederherstellung der Natur und angemessene Minderungsmaßnahmen in Betracht ziehen. Die Mitgliedstaaten sollten Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie ausweisen, die für eine oder mehrere Arten von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie spezifisch sind, und sollten die Art(en) von Energie aus erneuerbaren Quellen angeben, die in diesen Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie erzeugt werden kann bzw. können. Die Mitgliedstaaten sollten diese Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie für mindestens eine Art der Technologie ausweisen und die Größe dieser Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie unter Berücksichtigung der Besonderheiten und Anforderungen der Art oder Arten der Technologie, für die sie Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie einrichten, festlegen. Dabei sollten die Mitgliedstaaten anstreben sicherzustellen, dass die Größe dieser Gebiete insgesamt erheblich ist und dass die Gebiete zur Verwirklichung der in der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Ziele beitragen.
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