ErwGr. 31

DIR_2023_2413 · zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates

Um das Verfahren zur Ausweisung von Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie zu straffen und eine doppelte Umweltprüfung eines einzelnen Gebiets zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, Gebiete, die bereits gemäß nationalen Recht als Gebiete ausgewiesen wurden, die für einen beschleunigten Einsatz von Technologie für erneuerbare Energie geeignet sind, zu Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie zu erklären. Diese Erklärungen sollten bestimmten Umweltbedingungen unterliegen, die ein hohes Umweltschutzniveau gewährleisten. Die Möglichkeit, Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie im Rahmen bestehender Pläne auszuweisen, sollte zeitlich begrenzt sein, damit das Standardverfahren für die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie nicht gefährdet wird. Projekte, die sich in bestehenden nationalen ausgewiesenen Gebieten in Schutzgebieten befinden, die nicht als Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie erklärt werden können, sollten weiterhin unter denselben Bedingungen betrieben werden, unter denen sie eingerichtet wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.10.2023

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