ErwGr. 34

DIR_2023_2413 · zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates

Die in der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (18) festgelegten Verpflichtungen gelten weiterhin für Wasserkraftwerke, auch für den Fall, dass wenn ein Mitgliedstaat beschließt, Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie im Zusammenhang mit Wasserkraft auszuweisen, um sicherzustellen, dass eine potenzielle nachteilige Auswirkung auf das oder die betreffenden Gewässer gerechtfertigt ist und dass alle einschlägigen Minderungsmaßnahmen durchgeführt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.10.2023

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