ErwGr. 35

DIR_2023_2413 · zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates

Die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie sollte es ermöglichen, dass Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie und Energiespeicher am selben Standort sowie der Anschluss solcher Anlagen und Speicher an das Netz von Vorhersehbarkeit und gestrafften Verwaltungsverfahren für die Erteilung von Genehmigungen profitieren. Insbesondere sollten Projekte in Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie von beschleunigten Verwaltungsverfahren für die Erteilung von Genehmigungen profitieren, einschließlich einer stillschweigenden Zustimmung, falls die zuständige Behörde nicht innerhalb der festgelegten Frist in einem zwischengeschalteten Verwaltungsschritt antwortet, es sei denn, das betreffende Projekt unterliegt einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Grundsatz der stillschweigenden Zustimmung der Verwaltung ist im nationalen Recht des betroffenen Mitgliedstaats nicht vorgesehen. Für diese Projekte sollte es zudem klare Fristen und Rechtssicherheit in Bezug auf das erwartete Ergebnis des Verfahrens für die Erteilung von Genehmigungen geben. Sobald ein Antrag für ein Projekt in einem Beschleunigungsgebiet für erneuerbare Energie eingereicht wird, sollte der Mitgliedstaat eine schnelles Screening durchführen, um festzustellen, ob das Projekt angesichts der ökologischen Sensibilität des geografischen Gebiets, in dem es angesiedelt ist, sehr wahrscheinlich erhebliche unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen haben wird, die bei der gemäß der Richtlinie 2001/42/EG durchgeführten Umweltprüfung der Pläne zur Ausweisung von Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie nicht ermittelt wurden, und ob das Projekt aufgrund der Wahrscheinlichkeit erheblicher Auswirkungen auf die Umwelt in einem anderen Mitgliedstaat oder aufgrund eines Antrags eines Mitgliedstaats, der voraussichtlich erheblich betroffen sein wird, in den Anwendungsbereich von Artikel 7 der Richtlinie 2011/92/EU fällt. Für die Zwecke dieses Screening s sollte die zuständige Behörde den Antragsteller auffordern, zusätzliche verfügbare Informationen vorzulegen, ohne dass eine neue Bewertung oder Datenerhebung erforderlich ist.
Alle Projekte in Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie, die den in den Plänen der Mitgliedstaaten festgelegten Vorschriften und Maßnahmen entsprechen, sollten nach Abschluss eines solchen Screening s als genehmigt gelten. Sofern die Mitgliedstaaten eindeutige Belege dafür haben, dass ein bestimmtes Projekt sehr wahrscheinlich solche erheblichen unvorhergesehenen nachteiligen Auswirkungen haben wird, sollten die Mitgliedstaaten das Projekt im Anschluss an ein solches Überprüfungverfahren, einer Umweltprüfung gemäß der Richtlinie 2011/92/EU und gegebenenfalls einer Prüfung gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (19) unterziehen. Die Mitgliedstaaten sollten ihre Entscheidungen, die Projekte einer solchen Prüfung zu unterziehen, begründen, bevor diese Prüfungen durchgeführt werden. Die Prüfungen sollten innerhalb von sechs Monaten nach diesen Entscheidungen, mit der Möglichkeit einer Verlängerung dieser Frist aufgrund außergewöhnlicher Umstände, durchgeführt werden. Es ist angebracht, den Mitgliedstaaten zu gestatten, in begründeten Fällen Ausnahmen von der Verpflichtung zur Durchführung solcher Bewertungen für Windenergie- und Fotovoltaikprojekte vorzusehen, da diese Projekte voraussichtlich bis 2030 den überwiegenden Teil des Stroms aus erneuerbaren Energiequellen liefern werden. In einem solchen Fall sollte der Projektträger angemessene Minderungsmaßnahmen oder, falls nicht verfügbar, Ausgleichsmaßnahmen ergreifen, die, falls keine anderen angemessenen Ausgleichsmaßnahmen zur Verfügung stehen, in Form eines finanziellen Ausgleichs erfolgen können, um diesen im Zuge des Screening s ermittelten erheblichen unvorhergesehenen nachteiligen Auswirkungen entgegenzuwirken.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.10.2023

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