ErwGr. 33

DIR_2023_2413 · zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates

Für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energie, die in den Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie angesiedelt sind und die in den von den Mitgliedstaaten ausgearbeiteten Plänen festgelegten Vorschriften und Maßnahmen einhalten, sollte davon ausgegangen werden, dass sie keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt haben. Daher sollten diese Projekte von der Verpflichtung zur Durchführung einer spezifischen Umweltverträglichkeitsprüfung auf Projektebene im Sinne der Richtlinie 2011/92/EU ausgenommen werden, mit Ausnahme von Projekten, hinsichtlich deren ein Mitgliedstaat bestimmt hat, eine Umweltverträglichkeitsprüfung in seiner nationale verbindliche Projektliste zu verlangen, und für Projekte, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Mitgliedstaats haben könnten, oder wenn ein Mitgliedstaat, der möglicherweise davon erheblich betroffen ist, einen entsprechenden Antrag stellt. Die Verpflichtungen aus dem am 25. Februar 1991 in Espoo unterzeichneten Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (17) sollten für die Mitgliedstaaten weiterhin gelten, wenn das Projekt voraussichtlich erhebliche grenzüberschreitende Auswirkungen in einem Drittland haben wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.10.2023

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