ErwGr. 38

DIR_2023_2413 · zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates

Neben der Errichtung neuer Anlagen für die Erzeugung erneuerbare Energie hat das Repowering bestehender Anlagen zur Erzeugung erneuerbare Energie ein erhebliches Potenzial, zur Erreichung der Ziele für erneuerbare Energie beizutragen. Da die bestehenden Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energiegrößtenteils an Standorten mit einem erheblichen Potenzial an erneuerbaren Energiequellen errichtet wurden, kann durch das Repowering die weitere Nutzung dieser Standorte gewährleistet und gleichzeitig die Notwendigkeit der Ausweisung neuer Standorte für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energie verringert werden. Das Repowering hat darüber hinaus weitere Vorteile, z. B. den bereits vorhandenen Netzanschluss, ein wahrscheinlich höheres Maß an öffentlicher Akzeptanz und Kenntnis der Umweltauswirkungen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.10.2023

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