ErwGr. 41

DIR_2023_2413 · zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates

Beim Repowering einer Solaranlage können Effizienz- und Kapazitätssteigerungen ohne eine Erweiterung der Fläche erreicht werden. Nach dem Repowering hat die Anlage somit keine anderen Umweltauswirkungen als die ursprüngliche Anlage, sofern die genutzte Fläche während des Verfahrens nicht vergrößert wird und die ursprünglich erforderlichen Umweltschutzmaßnahmen weiterhin eingehalten werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.10.2023

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