ErwGr. 42

DIR_2023_2413 · zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates

Die Installation von Solarenergieanlagen und Energiespeichern am selben Standort sowie der Anschuss solcher Anlagen und Speicher an das Netz, auf bestehenden oder künftigen künstlichen Strukturen, die — mit Ausnahme künstlicher Wasserflächen — für andere Zwecke als die Erzeugung von Solarenergie oder die Energiespeicherung geschaffen wurden bzw. werden, etwa Dächer, Parkplätze, Straßen und Schienenwege, gibt in der Regel keinen Anlass zu Bedenken hinsichtlich konkurrierender Raumnutzungen oder Umweltauswirkungen. Es sollte daher möglich sein, dass für diese Anlagen kürzere Genehmigungsverfahren und eine Ausnahme von der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie 2011/92/EU gelten, wobei den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einzuräumen ist, besonderen Umständen im Zusammenhang mit dem Schutz des kulturellen oder historischen Erbes, nationalen Verteidigungsinteressen oder Sicherheitsgründen Rechnung zu tragen. Eigenversorgungsanlagen, auch für kollektive Eigenversorger wie lokale Energiegemeinschaften, tragen ebenfalls dazu bei, die Gesamtnachfrage nach Erdgas zu senken, die Widerstandsfähigkeit des Systems zu erhöhen und die Ziele der Union im Bereich der erneuerbaren Energie zu erreichen. Die Installation von Solarenergieanlagen mit einer Kapazität von weniger als 100 kW, einschließlich Anlagen von Eigenversorgern im Bereich der erneuerbaren Energie, dürfte keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt oder das Netz haben und gibt keinen Anlass zu Sicherheitsbedenken. Darüber hinaus ist für kleine Anlagen in der Regel kein Kapazitätsausbau am Netzanschlusspunkt erforderlich. Angesichts der unmittelbaren positiven Auswirkungen derartiger Anlagen für die Verbraucher und ihrer begrenzten potenziellen Umweltauswirkungen ist es angezeigt, das für sie geltende Genehmigungsverfahren weiter zu straffen — sofern sie die bestehende Kapazität des Anschlusses an das Verteilernetz nicht übersteigen — indem das Konzept der stillschweigenden Zustimmung der Verwaltung in die einschlägigen Genehmigungsverfahren aufgenommen wird, um die Errichtung dieser Anlagen zu fördern und zu beschleunigen und ihre Vorteile kurzfristig nutzen zu können. Die Mitgliedstaaten sollten aufgrund interner Sachzwänge einen niedrigeren Schwellenwert als 100 kW anwenden dürfen, sofern dieser Schwellenwert über 10,8 kW liegt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.10.2023

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich ErwGr. 42 DIR_2023_2413 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich ErwGr. 42 DIR_2023_2413 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.