ErwGr. 5

DIR_2023_2413 · zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates

Der in der Mitteilung der Kommission vom 18. Mai 2022 („REPowerEU-Plan“) dargelegte REPowerEU-Plan zielt darauf ab, die Union deutlich vor 2030 von fossilen Brennstoffen aus Russland unabhängig zu machen. Diese Mitteilung sieht den beschleunigten Ausbau von Wind- und Solarenergie, eine Erhöhung der durchschnittlichen Ausbaurate sowie bis spätestens 2030 zusätzliche Kapazitäten für Energie aus erneuerbaren Quellen vor, damit mehr erneuerbare Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs erzeugt werden können. Ferner werden Parlament und Rat in der Mitteilung aufgefordert, eine höhere oder vorgezogene Zielvorgabe für die Erhöhung des Anteils der erneuerbaren Energie am Energiemix in Erwägung zu ziehen. In diesem Zusammenhang ist es angezeigt, das Gesamtziel der Union für Energie aus erneuerbaren Quellen auf 42,5 % anzuheben, um die derzeitige Geschwindigkeit des Ausbaus von Energie aus erneuerbaren Quellen deutlich zu erhöhen und so durch eine bessere Verfügbarkeit erschwinglicher, sicherer und nachhaltiger Energie in der Union die allmähliche Beendigung der Abhängigkeit der Union von fossilen Brennstoffen aus Russland zu beschleunigen. Über dieses zwingend vorgeschriebene Maß hinaus sollten sich die Mitgliedstaaten bemühen, gemeinsam ein Gesamtziel der Union für erneuerbare Energie von 45 % im Einklang mit dem REPowerEU-Plan zu erreichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.10.2023

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