ErwGr. 6

DIR_2023_2413 · zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates

Die Zielvorgaben für erneuerbare Energien sollten Hand in Hand gehen mit den ergänzenden Bemühungen um eine auf anderen nichtfossilen Energiequellen beruhenden Dekarbonisierung, um bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen. Die Mitgliedstaaten sollten unter Berücksichtigung ihrer spezifischen nationalen Gegebenheiten und der Struktur ihrer Energieversorgung unterschiedliche nichtfossile Energiequellen kombinieren können, um das Ziel der Union zu erreichen, bis 2050 klimaneutral zu werden. Um dieses Ziel zu erreichen, sollte der Einsatz von Energie aus erneuerbaren Quellen im Rahmen des erhöhten verbindlichen Gesamtziels der Union in ergänzende Bemühungen um eine Dekarbonisierung einfließen, die die etwaige Entwicklung weiterer nichtfossiler Energiequellen durch die Mitgliedstaaten umfassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.10.2023

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