ErwGr. 57

DIR_2023_2413 · zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates

Dezentrale Speicheranlagen, wie Batterien für die Wohnumgebung und Traktionsbatterien, bieten mithilfe der Aggregierung ein erhebliches Potenzial für Flexibilitäts- und Regelreserveleistungen für das Netz. Um die Entwicklung dieser Anlagen und Dienstleistungen zu unterstützen, sollten die rechtlichen Bestimmungen für den Anschluss und Betrieb der Speicheranlagen, z. B. in Bezug auf Entgelte, zeitliche Verpflichtungen und Anschlussspezifikationen, so gestaltet sein, dass das Potenzial aller Speicheranlagen vollständig gewahrt bleibt, insbesondere was das Potenzial kleiner und mobiler Anlagen sowie anderer Anlagen, wie etwa Wärmepumpen, Solarpaneele und Wärmespeicher betrifft, Flexibilitäts- und Regelreserveleistungen für das System zu erbringen und neben größeren ortsfesten Speicheranlagen die weitere Marktdurchdringung von erneuerbarem Strom zu unterstützen. Zusätzlich zu den in der Verordnung (EU) 2019/943 und der Richtlinie (EU) 2019/944 festgelegten allgemeinen Bestimmungen zur Verhinderung von Marktdiskriminierung sollten spezifische Anforderungen eingeführt werden, um die Beteiligung dieser Anlagen ganzheitlich anzugehen und bestehende Hindernisse und Barrieren zu beseitigen, um das Potenzial solcher Anlagen mit dem Ziel freizusetzen, die Dekarbonisierung des Elektrizitätssystems zu unterstützen und die Verbraucher in die Lage zu versetzen, sich aktiv an der Energiewende zu beteiligen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.10.2023

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