ErwGr. 58

DIR_2023_2413 · zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates

Grundsätzlich sollten die Mitgliedstaaten gleiche Wettbewerbsbedingungen für kleine dezentrale Stromerzeugungs- und -speichersysteme, auch durch Batterien und Elektrofahrzeuge, sicherstellen — einschließlich des Engpassmanagements und der Erbringung von Flexibilitäts- und Regelreserveleistungen, und zwar ohne Diskriminierung gegenüber anderen Stromerzeugungs- und -speichersystemen und ohne unverhältnismäßigen Verwaltungs- oder Regulierungsaufwand —, damit diese in der Lage sind, an den Strommärkten teilzunehmen. Die Mitgliedstaaten sollten Eigenverbraucher und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften ermutigen, sich aktiv an diesen Strommärkten zu beteiligen, indem sie Flexibilitätsleistungen durch Laststeuerung und Speicherung, auch durch Batterien und Elektrofahrzeuge, anbieten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.10.2023

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