ErwGr. 61

DIR_2023_2413 · zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates

Erneuerbare Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs können für energetische Zwecke, aber auch für nichtenergetische Zwecke genutzt werden, z. B. als Einsatzstoffe oder Rohstoffe in Branchen wie der Stahl- oder der Chemieindustrie. Werden erneuerbare Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs für beide Zwecke eingesetzt, so wird ihr Potenzial, fossile Brennstoffe als Einsatzstoffe zu ersetzen und die Treibhausgasemissionen in Industrieprozessen, die schwer zu elektrifizieren sind, zu senken, vollständig erschlossen, was bei der Zielvorgabe für die Nutzung erneuerbarer Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs berücksichtigt werden sollte. Nationale Maßnahmen zur Förderung der Nutzung erneuerbarer Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs in jenen Industriezweigen, die schwer zu elektrifizieren sind, sollten nicht dazu führen, dass die Umweltverschmutzung letztlich zunimmt, da der höhere Strombedarf mithilfe der umweltschädlichsten fossilen Brennstoffe wie Steinkohle, Diesel, Braunkohle, Torf und Ölschiefer gedeckt wird. Der Verbrauch von Wasserstoff in industriellen Verfahren, bei denen Wasserstoff als Nebenprodukt hergestellt oder aus einem Nebenprodukt gewonnen wird, das sich nur schwer durch erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs ersetzen lässt, sollte von dieser Zielvorgabe ausgenommen werden. Wasserstoff, der zur Herstellung von Kraftstoffen im Verkehrssektor verbraucht wird, fällt unter die Verkehrszielvorgaben für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.10.2023

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