ErwGr. 64

DIR_2023_2413 · zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates

Um das Ziel der Union zu erreichen, bis 2050 klimaneutral zu werden und die Industrie der Union zu dekarbonisieren, sollten die Mitgliedstaaten die Nutzung nichtfossiler Energiequellen mit der Nutzung erneuerbarer Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs im Rahmen ihrer spezifischen nationalen Gegebenheiten und ihres Energiemixes kombinieren können. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten die Zielvorgabe für die Nutzung erneuerbarer Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs in der Industrie verringern können, sofern sie einen begrenzten Anteil an Wasserstoff oder seinen Derivaten aus fossilen Brennstoffen verbrauchen und sich auf dem Weg zu ihrem erwarteten nationalen Beitrag gemäß der Formel in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1999 befinden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.10.2023

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