ErwGr. 67

DIR_2023_2413 · zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates

Moderne, auf Energie aus erneuerbaren Quellen gestützte Fernwärme- und Fernkältesysteme haben ihr Potenzial als kosteneffiziente Lösungen für die Integration von Energie aus erneuerbaren Quellen, eine höhere Energieeffizienz und die Integration des Energiesystems bei gleichzeitiger Förderung der Dekarbonisierung des Wirtschaftszweigs Wärme und Kälte insgesamt bereits unter Beweis gestellt. Damit dieses Potenzial genutzt wird, sollte die jährliche Steigerung des Anteils der Energie aus erneuerbaren Quellen oder des Anteils der Abwärme und -kälte an der Fernwärme- und Fernkälteversorgung von 1 auf 2,2 Prozentpunkte angehoben werden; angesichts der ungleichen Entwicklung dieser Netze in der Union sollte es sich dabei jedoch weiterhin um einen Richtwert handeln.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.10.2023

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