DIR_2023_2413 · zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates
Wärme- und Kältesysteme, insbesondere Fernwärme- und Fernkältesysteme, tragen zunehmend zur Stabilisierung des Stromnetzes bei, indem sie eine zusätzliche Nachfrage nach variabler Elektrizität aus erneuerbaren Quellen wie Wind- und Solarenergie generieren, sofern diese Elektrizität aus erneuerbaren Quellen reichlich verfügbar und kostengünstig ist und ansonsten nur eingeschränkt verfügbar wäre. Die Stabilisierung kann durch den Einsatz hochgradig effizienter elektrisch betriebener Wärme- und Kälteerzeuger wie Wärmepumpen erreicht werden, vor allem wenn diese Wärme- und Kälteerzeuger mit großen Wärmespeichern gekoppelt sind, insbesondere in der Fernwärme- und Fernkälteversorgung oder in der individuellen Wärmeversorgung, wenn die Größenvorteile und Systemeffizienz der Fernwärme- und Fernkälteversorgung nicht verfügbar sind. Wärmepumpen bieten einen doppelten Vorteil, da sie — erstens — die Energieeffizienz erheblich steigern, was mit erheblichen Energie- und Kosteneinsparungen für die Verbraucher verbunden ist, und -zweitens — Energie aus erneuerbaren Quellen durch eine stärkere Nutzung von geothermischer Energie und Umgebungsenergie integrieren. Um weitere Anreize für die Nutzung von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen für die Wärme- und Kälteversorgung und Wärmespeicher zu schaffen, insbesondere durch den Einsatz von Wärmepumpen, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, Elektrizität aus erneuerbaren Quellen, mit dem diese Wärme- und Kälteerzeuger einschließlich Wärmepumpen betrieben werden, auf den bindenden Wert und den Richtwert für die jährliche Steigerung beim Anteil der Wärme- und Kälteversorgung sowie der Fernwärme- und Fernkälteversorgung anzurechnen.
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