DIR_2023_2413 · zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates
Durch die Nutzung erneuerbarer Kraftstoffe und von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen im Verkehr kann zu einer kosteneffizienten Dekarbonisierung des Verkehrs der Union beigetragen und unter anderem die Diversifizierung der Energieversorgung in diesem Wirtschaftszweig unterstützt werden; gleichzeitig können so Innovation, Wirtschaftswachstum und Beschäftigung in der Union gefördert und die Abhängigkeit von Energieeinfuhren verringert werden. Im Hinblick auf die Umsetzung durch die Verordnung (EU) 2021/1119 festgelegten höheren Zielvorgabe für die Einsparungen von Treibhausgasemissionen sollten alle Verkehrsträger in der Union verstärkt mit Energie aus erneuerbaren Quellen versorgt werden. Wenn den Mitgliedstaaten gestattet wird, zwischen einer als Zielvorgabe für den Verkehr in Bezug auf die Verringerung der Treibhausgasintensität ausgedrückten Zielvorgabe und einer als Anteil am Verbrauch von Energie aus erneuerbaren Quellen ausgedrückten Zielvorgabe zu wählen, erhalten die Mitgliedstaaten ein angemessenes Maß an Flexibilität bei der Gestaltung ihrer Maßnahmen zur Dekarbonisierung des Verkehrs. Darüber hinaus würde durch die Einführung einer kombinierten energiebasierten Zielvorgabe für fortschrittliche Biokraftstoffe und Biogas und durch die Einführung einer Zielvorgabe für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs einschließlich eines Mindestanteils für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs sichergestellt, dass für Verkehrsträger, die sich nur schwer elektrifizieren lassen, wie den See- und Luftverkehr, verstärkt erneuerbare Kraftstoffe mit möglichst geringen Umweltauswirkungen eingesetzt werden. Um die Umstellung auf andere Kraftstoffe im Seeverkehr einzuleiten, sollten die Mitgliedstaaten mit Seehäfen darauf hinwirken, dass der Anteil erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs an der Gesamtmenge der dem Seeverkehrssektor gelieferten Energie ab 2030 tatsächlich mindestens 1,2 % beträgt. Die Umsetzung dieser Zielvorgaben sollte durch Verpflichtungen für die Kraftstoffanbieter sowie durch andere Maßnahmen gemäß den Verordnungen (EU) 2023/1805 (27) und (EU) 2023/2405 (28) des Europäischen Parlaments und des Rates sichergestellt werden. Spezifische Verpflichtungen für Flugzeugtreibstoffanbieter sollten nur im Einklang mit der Verordnung (EU) 2023/2405 auferlegt werden.
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