DIR_2023_2413 · zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates
Als Maßnahme zur Förderung der verstärkten Versorgung mit erneuerbaren Kraftstoffen in dem schwer zu dekarbonisierenden Wirtschaftszweig des Bunkerns im internationalen Seeverkehr sollte bei der Berechnung der Zielvorgaben für den Verkehr die Menge an erneuerbaren Kraftstoffen, die Bunkern im internationalen Seeverkehr geliefert wird, in die Berechnung des Endverbrauchs von Energie aus erneuerbaren Quellen im Verkehr einbezogen werden, und dementsprechend sollte die Menge an Kraftstoffen, die Bunkern im internationalen Seeverkehr geliefert wird, in den Endverbrauch von Energiequellen im Verkehr einbezogen werden. Bei einigen Mitgliedstaaten ist der Anteil des Seeverkehrs am Bruttoendenergieverbrauch jedoch hoch. Angesichts der derzeitigen Technologie- und Regelungszwänge, durch die die kommerzielle Nutzung von Biokraftstoffen im Seeverkehrssektor verhindert wird, ist es angezeigt, den Mitgliedstaaten abweichend von der Anforderung, die gesamte dem Seeverkehrssektor gelieferte Energiemenge zu einzubeziehen, zur Berechnung der spezifischen Ziele für den Verkehr zu erlauben, die dem Seeverkehrssektor gelieferte Energie auf 13 % des Bruttoendenergieverbrauchs in einem Mitgliedstaat zu begrenzen. Für Inselmitgliedstaaten, in denen der Bruttoendenergieverbrauch im Seeverkehrssektor unverhältnismäßig hoch ist, d. h. mehr als ein Drittel des Bruttoendenergieverbrauchs des Straßen- und Schienenverkehrs ausmacht, sollte die Obergrenze 5 % betragen. Bei der Berechnung der Gesamtzielvorgabe für erneuerbare Energie und unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale des Bunkerns im internationalen Seeverkehr sollten die diesem Wirtschaftszweig gelieferten Kraftstoffe jedoch nur dann in den Bruttoendenergieverbrauch eines Mitgliedstaats einbezogen werden, wenn sie erneuerbare Kraftstoffe sind.
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