ErwGr. 76

DIR_2023_2413 · zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates

Die Maßnahmen der Union im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen sollen dazu beitragen, die Klimaschutzziele der Union in Bezug auf die Verringerung der Treibhausgasemissionen zu erreichen. Dabei ist es unabdingbar, zu breiter gefassten Umweltzielen beizutragen, insbesondere was die Prävention eines weiteren Verlusts an biologischer Vielfalt betrifft, der durch indirekte Landnutzungsänderungen für die Erzeugung bestimmter Biokraftstoffe, flüssiger Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe verschärft wird. Der Beitrag zu diesen Klima- und Umweltzielen ist seit langer Zeit ein großes generationenübergreifendes Anliegen der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger und der Gesetzgebungsorgane der Union. Die Union sollte daher diese Brennstoffe in Mengen fördern, mit denen für Ausgewogenheit zwischen dem notwendigen Anspruchsniveau und dem Erfordernis, keinen Beitrag zu direkten und indirekten Landnutzungsänderungen zu leisten, gesorgt wird. Die Art und Weise, in der die Zielvorgabe für den Verkehr berechnet wird, sollten die Grenzwerte unberührt lassen, die für die Anrechnung auf die Zielvorgabe für bestimmte aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen gewonnene Brennstoffe sowie für Brennstoffe mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen festgelegt wurden. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten, um keine Anreize für die Nutzung von aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen gewonnenen Biokraftstoffen und Biogasen im Verkehr zu schaffen und den durch den Krieg gegen die Ukraine bedingten Auswirkungen auf die Lebens- und Futtermittelversorgung Rechnung zu tragen, auch weiterhin entscheiden können, ob sie aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen gewonnene Biokraftstoffe und Biogase hinsichtlich der Zielvorgabe für den Verkehr anrechnen. Wenn sie sie nicht anrechnen, sollten die Mitgliedstaaten entscheiden können, die energiebasierte Zielvorgabe entsprechend zu verringern oder die Zielvorgabe für die Treibhausgasintensität entsprechend zu verringern, wobei angenommen wird, dass durch die aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen hergestellten Biokraftstoffe 50 % der Treibhausgasemissionen eingespart werden; dies entspricht den üblichen Werten, die in einem Anhang dieser Richtlinie für die Treibhausgasemissionseinsparungen in Bezug auf die relevantesten Produktionswege für aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen hergestellte Biokraftstoffe aufgeführt sind, sowie dem Mindestschwellenwert für Treibhausgasemissionseinsparungen, der für die meisten Anlagen zur Herstellung dieser Biokraftstoffe gilt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.10.2023

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