ErwGr. 70

DIR_2023_2413 · zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates

Abwärme und -kälte werden trotz ihrer breiten Verfügbarkeit noch zu wenig genutzt; die Folgen sind Ressourcenverschwendung, eine zu geringe Energieeffizienz in den nationalen Energiesystemen und ein unnötig hoher Energieverbrauch in der Union. Sofern die Abwärme und -kälte auf effiziente Fernwärme und -kälte zurückgeht, sollten Abwärme und -kälte zur teilweisen Erfüllung der Zielvorgaben für erneuerbare Energie in Gebäuden, in der Industrie und der Wärme- und Kälteversorgung und zur vollständigen Erfüllung der Zielvorgaben für die Fernwärme- und Fernkälteversorgung angerechnet werden dürfen. So könnten Synergieeffekte zwischen Energie aus erneuerbaren Quellen und Abwärme und -kälte in Fernwärme- und -kältenetzen genutzt werden, indem die wirtschaftlichen Gründe für Investitionen in die Modernisierung und den Ausbau dieser Netze gestärkt werden. Die ausdrückliche Einbeziehung von Abwärme in den Bezugswert für erneuerbare Energie in der Industrie sollte nur für Abwärme oder -kälte akzeptabel sein, die über einen Fernwärme- und Fernkältebetreiber von einem anderen Industriestandort oder einem anderen Gebäude geliefert wird, wobei sichergestellt wird, dass die Wärme- oder Kälteversorgung die Haupttätigkeit des Betreibers darstellt und die angerechnete Abwärme klar von der internen Abwärme unterschieden wird, die innerhalb desselben oder eines verbundenen Unternehmens oder derselben Gebäude zurückgewonnen wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.10.2023

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