ErwGr. 68

DIR_2023_2413 · zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates

Da die Bedeutung der Fernwärme- und Fernkälteversorgung gestiegen ist und diese Netze auf die Integration eines höheren Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen ausgerichtet werden müssen, sollten die Betreiber von Fernwärme- und Fernkältesystemen dazu angehalten werden, Drittanbietern von Energie aus erneuerbaren Quellen und von Abwärme und -kälte Zugang zu Fernwärme- oder Fernkältesystemen mit einer Leistung von mehr als 25 MW zu gewähren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.10.2023

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