ErwGr. 71

DIR_2023_2413 · zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates

Damit Fernwärme und -kälte vollständig in die Integration des Wirtschaftszweigs Energie einbezogen werden, ist es erforderlich, in die Zusammenarbeit mit Stromverteilernetzbetreibern auch Stromübertragungsnetzbetreiber einzubeziehen und dabei auch die Netzinvestitionsplanung und die Märkte zu berücksichtigen, um das Potenzial der Fernwärme und -kälte für die Erbringung von Flexibilitätsleistungen in den Elektrizitätsmärkten zu erschließen. Zudem sollte eine breitere Zusammenarbeit mit den Betreibern von Gasnetzen, einschließlich Wasserstoffnetzen und weiteren Energienetzen, ermöglicht werden, damit unterschiedliche Energieträger breiter integriert und möglichst kosteneffizient genutzt werden können. Zudem könnten durch Anforderungen bezüglich einer engeren Abstimmung zwischen den Betreibern von Fernwärme- und Fernkältenetzen, der Industrie und dem tertiären Sektor sowie lokalen Gebietskörperschaften der erforderliche Dialog und die erforderliche Zusammenarbeit vorangebracht werden, um das Potenzial für eine kosteneffiziente Abwärme- und Abkälteversorgung mithilfe von Fernwärme- und Fernkältesystemen zu erschließen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.10.2023

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