DIR_2023_2413 · zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates
In der Wasserstoffstrategie der Union, die in der Mitteilung der Kommission vom 8. Juli 2020 mit dem Titel „Wasserstoffstrategie für ein klimaneutrales Europa“ dargelegt wurde, wird anerkannt, dass bestehende Wasserstofferzeugungsanlagen, die nachgerüstet wurden, um ihre Treibhausgasemissionen zu verringern, bei der Verwirklichung der ehrgeizigeren Klimaziele für 2030 eine wichtige Rolle spielen. Vor dem Hintergrund dieser Strategie und im Zuge der im Rahmen des mit Artikel 10a Absatz 8 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (26) eingerichteten Innovationsfonds der Union durchgeführten Aufforderung zur Einreichung von Projektvorschlägen haben Vorreiter Investitionsentscheidungen im Hinblick auf die Nachrüstung bereits bestehender Wasserstofferzeugungsanlagen auf der Grundlage der Technologie zur Methanumwandlung mit Wasserdampf getroffen mit dem Ziel, die Wasserstofferzeugung zu dekarbonisieren. Bei der Berechnung des Nenners des Beitrags erneuerbarer Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs, die für Endenergieverbrauchszwecke und nichtenergetische Zwecke in der Industrie verwendet werden, sollte Wasserstoff, der in nachgerüsteten Produktionsanlagen auf der Grundlage der Technologie zur Methanumwandlung mit Wasserdampf hergestellt wird, für die vor dem Tag des Inkrafttreten dieser Richtlinie ein Beschluss der Kommission im Hinblick auf die Gewährung einer Finanzhilfe aus dem Innovationsfonds veröffentlicht wurde und mit der eine durchschnittliche jährliche Verringerung der Treibhausgasemissionen um 70 % erreicht wird, nicht berücksichtigt werden.
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