ErwGr. 26

DIR_2023_2661 · zur Änderung der Richtlinie 2010/40/EU zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern

Ist eine Konformitätsbewertung erforderlich, so sollten die Spezifikationen detaillierte Bestimmungen für die Verfahren enthalten, nach denen die Konformität bzw. Gebrauchstauglichkeit von Komponenten zu bewerten ist. Bei bestimmten IVS-Diensten, insbesondere K-IVS-Diensten, ist es für Gewährleistung der Sicherheit und das ordnungsgemäße Funktionieren des Systems entscheidend, dass bestimmte Anforderungen kontinuierlich erfüllt werden und die Interoperabilität gewährleistet ist. Daher sollten in Spezifikationen, die Produktanforderungen enthalten, auch Verfahren für die Marktüberwachung — einschließlich einer Schutzklausel — festgelegt werden, soweit dies erforderlich ist. Der Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (19) sollte die Grundlage für diese Bestimmungen bilden, insbesondere im Hinblick auf die Module für die verschiedenen Phasen der Konformitätsbewertungs- und der Marktüberwachungsverfahren. Mit der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) wird ein Rahmen für die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und ihrer entsprechenden Ausrüstung geschaffen, und die Verordnungen (EU) Nr. 167/2013 (21) und (EU) Nr. 168/2013 (22) des Europäischen Parlaments und des Rates legen Regeln für die Erteilung der Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige und vierrädrige Fahrzeuge bzw. der Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge und deren Teile oder der zugehörigen Ausrüstung fest.
Daher würden Vorgaben für die Konformitätsbewertung von Ausrüstungen und Anwendungen, die in den Geltungsbereich der genannten Gesetzgebungsakte fallen, eine Doppelarbeit bedeuten. Gleichwohl gelten diese Gesetzgebungsakte über die Genehmigung von Fahrzeugen für die in Fahrzeugen eingebauten IVS-Geräte, aber nicht für externe IVS-Ausrüstung und -Software der Straßeninfrastruktur, die unter die vorliegende Richtlinie fallen sollten. Für Letztere könnten in den Spezifikationen Verfahren für die Konformitätsbewertung und die Marktüberwachung vorgesehen werden. Diese Verfahren sollten auf das im jeweiligen Einzelfall Notwendige beschränkt sein und gegebenenfalls bezüglich der Regeln zur Benennung von Konformitätsbewertungsstellen und der geltenden Verfahren, insbesondere bei grenzüberschreitenden Anwendungen und Diensten, auf einen systematischen Ansatz ausgerichtet sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.11.2023

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