ErwGr. 24

DIR_2023_2661 · zur Änderung der Richtlinie 2010/40/EU zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern

Wenn sie die Verarbeitung personenbezogener Daten beinhalten, sollten die nach der vorliegenden Richtlinie auszuarbeitenden Spezifikationen angemessene und geeignete Vorkehrungen zum Schutz personenbezogener Daten im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie 2002/58/EG, auch bezüglich der Höchstdauer der Datenspeicherung sowie der Anonymisierung oder der Pseudonymisierung von Datenvorsehen. Insbesondere sollten — unbeschadet besonderer Bestimmungen des Unionsrechts über die Verwendung anonymer oder pseudonymisierter Daten — anonymisierte Daten verwendet werden, wann immer die mit der Verarbeitung personenbezogener Daten verfolgten Zwecke gleichermaßen erreicht werden können und sofern dies technisch praktikabel ist. In anderen Fällen sollte die Verwendung pseudonymisierter Daten, z. B. über das EU-K-IVS-System zur Verwaltung von Sicherheitsberechtigungsnachweisen, — entsprechend dem Grundsatz des Datenschutzes durch Technikgestaltung — zum besseren Schutz der Privatsphäre des Einzelnen gefördert werden. Die Verwendung personenbezogener Daten, die aus Mobilitätsmustern oder Gesichtserkennung gewonnen werden, darf zu keiner Form der sozialen Diskriminierung führen. Ferner sollten in diesen Spezifikationen oder im nationalen Recht im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie 2002/58/EG gegebenenfalls Vorkehrungen insbesondere gegen Missbrauch, einschließlich des unrechtmäßigen Zugangs, der Veränderung oder des Verlusts, getroffen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.11.2023

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