ErwGr. 23

DIR_2023_2661 · zur Änderung der Richtlinie 2010/40/EU zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern

Jegliche Verarbeitung personenbezogener Daten nach dieser Richtlinie, beispielsweise von Standortdaten, die die direkte oder indirekte Identifizierung von einer Person ermöglichen, sollte im Einklang mit dem Unionsrecht über den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre erfolgen, das insbesondere in der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (17) festgelegt ist. Im Einklang mit Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/679 sollte in der vorliegenden Richtlinie festgelegt werden, zu welchen Zwecken personenbezogene Daten im Rahmen der vorliegenden Richtlinie verarbeitet werden dürfen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.11.2023

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