Art. 1 – Änderung der Richtlinie 2009/148/EG

DIR_2023_2668 · zur Änderung der Richtlinie 2009/148/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz

Die Richtlinie 2009/148/EG wird wie folgt geändert:
1.
In Artikel 1 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Die Bestimmungen der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) finden Anwendung, soweit sie ein höheres Gesundheitsschutz- und Sicherheitsniveau für die Arbeitnehmer bei der Arbeit vorsehen.
(*1) Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.
April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene, Mutagene oder reproduktionstoxische Stoffe bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates (ABl.
L 158 vom 30.4.2004, S. 50).“ "
2.
Artikel 2 erhält folgende Fassung: „Artikel 2 ‚Asbest‘ im Sinne dieser Richtlinie sind folgende Silikate mit Faserstruktur, bei denen es sich gemäß Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) um Karzinogene der Kategorie 1A handelt: a) Aktinolith, CAS (*3)-Nr. 77536-66-4; b) Amosit (Grunerit), CAS-Nr. 12172-73-5; c) Anthophyllit, CAS-Nr. 77536-67-5; d) Chrysotil, CAS-Nr. 12001-29-5; e) Krokydolith, CAS-Nr. 12001-28-4; f) Tremolit, CAS-Nr. 77536-68-6.
(*2) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.
Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl.
L 353 vom 31.12.2008, S. 1)." (*3) Nummer im „Chemical Abstracts Service (CAS).“ "
3.
Artikel 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Für jede Tätigkeit, bei der eine Gefährdung durch Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien auftreten kann, muss eine Beurteilung dieser Gefährdung vorgenommen werden, um die Art und das Ausmaß zu ermitteln, in dem die Arbeitnehmer Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien ausgesetzt sind, und um der Entfernung von Asbest oder asbesthaltigen Materialien Vorrang vor anderen Arten des Umgangs mit Asbest einzuräumen.“ b) In Absatz 3 erhält der einleitende Teil folgende Fassung: „(3) Sofern es sich um gelegentliche Expositionen der Arbeitnehmer von geringer Höhe handelt und sich aus den Ergebnissen der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Gefährdungsbeurteilung eindeutig ergibt, dass der einschlägige Grenzwert nach Artikel 8 für Asbest in der Luft im Arbeitsbereich nicht überschritten wird, können Mitgliedstaatenbei folgenden Arbeitsvorgängen von Artikel 4 abweichen:“.
4.
Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Diese Mitteilung muss mindestens eine kurze Beschreibung folgender Punkte enthalten: a) Lage der Arbeitsstätte und der etwaigen spezifischen Bereiche, in denen die Arbeiten durchgeführt werden sollen, b) verwendete oder gehandhabte Asbestarten und -mengen, c) damit verbundene Tätigkeiten und Abläufe, auch im Hinblick auf den Schutz und die Dekontaminierung von Arbeitnehmern, die Abfallentsorgung und — bei der Arbeit in geschlossenen Räumen — den Luftaustausch, d) Anzahl der beteiligten Arbeitnehmer, Liste der voraussichtlich an der betroffenen Arbeitsstätte eingesetzten Arbeitnehmer, die individuellen Schulungsnachweise der Arbeitnehmer und das jeweilige Datum der letzten ärztlichen Untersuchungen gemäß Artikel 18, e) Beginn und Dauer der Arbeiten, f) Maßnahmen zur Begrenzung der Asbestexposition der Arbeitnehmer, einschließlich einer Übersicht über die genutzte Ausrüstung.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden die in Unterabsatz 2 Buchstabe d genannten Informationen im Einklang mit dem nationalen Recht nicht länger aufbewahren als erforderlich, um sicherzustellen, dass Arbeitnehmer, die bei ihrer Arbeit mit Asbest in Berührung kommen, unter gebührender Berücksichtigung der langfristigen Auswirkungen von Asbest auf die Gesundheit der Arbeitnehmer angemessen geschult werden.“
5.
Artikel 6 erhält folgende Fassung: „Artikel 6 Für alle in Artikel 3 Absatz 1 genannten Tätigkeiten wird die Exposition von Arbeitnehmern gegenüber Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien am Arbeitsplatz auf ein Minimum reduziert und in jedem Fall so weit wie technisch möglich unter den einschlägigen Grenzwert nach Artikel 8 gesenkt, und zwar insbesondere durch folgende Maßnahmen: a) die Zahl der Arbeitnehmer, die Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten, ist so weit wie möglich zu reduzieren; b) die Arbeitsverfahren sind so zu gestalten, dass kein Asbeststaub entsteht; ist dies nicht möglich, muss die Freisetzung von Asbeststaub in die Luft etwa durch die folgenden Maßnahmen verhindert werden: i) Unterdrückung von Asbeststaub, ii) Absaugen von Asbeststaub an der Quelle, iii) kontinuierliche Sedimentierung von in der Luft schwebenden Asbestfasern; ba) Arbeitnehmer sind geeigneten Dekontaminierungsverfahren zu unterziehen; bb) bei Arbeiten in geschlossenen Räumen ist für angemessenen Schutz zu sorgen; c) alle Betriebsräume sowie Ausrüstungen, die bei der Bearbeitung von Asbest Verwendung finden, müssen regelmäßig wirksam gereinigt und gewartet werden können und sind einer regelmäßigen Reinigung und Wartung zu unterziehen; d) Asbest, Staub freisetzendes asbesthaltiges Material ist in geeigneten geschlossenen Behältnissen aufzubewahren und zu transportieren; e) Abfälle außer Abfälle aus bergbaulichen Tätigkeiten müssen gesammelt und so rasch wie möglich in geeigneten geschlossenen Behältnissen, deren Kennzeichnung auf Asbest als Inhalt hinweist, vom Arbeitsplatz entfernt werden und sind gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*4) zu behandeln.
(*4) Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.
November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl.
L 312 vom 22.11.2008, S. 3).“ "
6.
Artikel 7 wird wie folgt geändert: a) Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: „(1) Je nach den Ergebnissen der anfänglichen Gefährdungsbeurteilung und zur Sicherstellung der Einhaltung des einschlägigen Grenzwerts nach Artikel 8 ist die Konzentration der Asbestfasern in der Luft am Arbeitsplatz regelmäßig während spezieller Betriebsphasen zu messen.
(2)Die Probenahme muss der persönlichen Exposition des Arbeitnehmers gegenüber Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien entsprechen.“ b) Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Die Dauer der Probenahmen muss so gewählt werden, dass durch Messung oder zeitlich gewichtete Berechnung die Exposition repräsentativ für eine Referenzzeit von acht Stunden (eine Schicht) ermittelt werden kann.“ c) Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6) Die Fasern sind durch Elektronenmikroskopie (EM) oder durch eine andere alternative Methode zu zählen, die zu gleichwertigen oder genaueren Ergebnissen führt.“ d) Der folgende Absatz wird angefügt: „(7) Zum Zwecke der in Absatz 1 genannten Messung von Asbestfasern in der Luft sind nur Fasern mit einer Länge von mehr als 5 Mikrometer und einer Breite von weniger als 3 Mikrometer sowie einem Verhältnis Länge/Breite von mehr als 3:1 zu berücksichtigen.
Unbeschadet des Unterabsatzes 1 des vorliegenden Absatzes sind für die Zwecke von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a bis zum 21.
Dezember 2029 auch Fasern mit einer Breite von weniger als 0,2 Mikrometer zu berücksichtigen.“
7.
Artikel 8 erhält folgende Fassung: „Artikel 8 (1) Bis zum 20.
Dezember 2029 muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass kein Arbeitnehmer einer Asbestfaserkonzentration in der Luft von mehr als 0,01 Fasern pro cm3 ausgesetzt wird, berechnet als gewichteter Mittelwert für einen Referenzzeitraum von 8 Stunden (TWA).
(2)Ab dem 21.
Dezember 2029 muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass kein Arbeitnehmer einer Asbestfaserkonzentration in der Luft ausgesetzt wird, die höher ist als a) 0,01 Fasern pro cm3 als TWA gemäß Artikel 7 Absatz 7 Unterabsatz 2 bzw. b) 0,002 Fasern pro cm3 als TWA.
(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für Arbeitgeber mindestens einer der in Absatz 2 festgelegten Grenzwerte gilt.“
8.
Artikel 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Wird der einschlägige Grenzwert nach Artikel 8 überschritten oder gibt es Grund zu der Annahme, dass asbesthaltige Materialien, die vor den Arbeiten nicht ermittelt wurden, freigesetzt worden sind und dabei Staub entstanden ist, so sind die Arbeiten sofort einzustellen.
Die Arbeit in dem betroffenen Bereich darf erst fortgesetzt werden, nachdem für die betroffenen Arbeitnehmer geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen worden sind.
Wird der einschlägige Grenzwert nach Artikel 8 überschritten, so sind die Ursachen für die Überschreitung des Grenzwertes festzustellen und so bald wie möglich geeignete Abhilfemaßnahmen zu treffen.“ b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Kann die Exposition nicht auf andere Weise reduziert werden und erweist sich bei Überschreitung des Grenzwerts das Tragen individueller Atemschutzgeräte als erforderlich, so darf dies nicht auf Dauer geschehen, sondern muss für jeden Arbeitnehmer auf ein absolutes zeitliches Minimum begrenzt werden.
Während der Dauer der Tätigkeiten, bei denen das Tragen individueller Atemschutzgeräte erforderlich ist, sind je nach physischer und klimatischer Belastung und je nach Sachlage in Absprache mit den Arbeitnehmern und/oder ihren Vertretern im Unternehmen oder Betrieb gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten Ruhepausen vorzusehen.“
9.
Artikel 11 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Vor Beginn von Abbruch-, Instandhaltungs- oder Renovierungsarbeiten in Betriebsräumen, die vor dem Inkrafttreten des Asbestverbots des Mitgliedstaats gebaut wurden, müssen die Arbeitgeber insbesondere nach Einholung entsprechender Informationen beim Eigentümer der Betriebsräume, von anderen Arbeitgebern und über andere Quellen wie etwa einschlägige Verzeichnisse alle erforderlichen Vorkehrungen treffen, um vermutlich asbesthaltige Materialien zu ermitteln.
Wenn derartige Informationen nicht verfügbar sind, muss der Arbeitgeber veranlassen, dass ein qualifiziertes Unternehmen im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten prüft, ob asbesthaltiges Material vorhanden ist, und vor Beginn der Arbeiten das Ergebnis dieser Prüfung einholen.
Der Arbeitgeber muss einem anderen Arbeitgeber auf Antrag und ausschließlich zum Zwecke der Erfüllung der im vorliegenden Absatz genannten Verpflichtung alle Informationen zur Verfügung stellen, die er im Rahmen dieser Prüfung erlangt hat.“
10.
Artikel 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Der einleitende Teil erhält folgende Fassung: „Bei bestimmten Tätigkeiten, wie Abbruch-, Asbestsanierungs-, Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten, bei denen trotz aller möglichen technischen Vorbeugungsmaßnahmen zur Begrenzung der Asbestkonzentration in der Luft eine Überschreitung des einschlägigen gemäß Artikel 8 festgelegten Grenzwerts vorherzusehen ist, beschließt der Arbeitgeber die zum Schutz der Arbeitnehmer bei diesen Tätigkeiten zu ergreifenden Maßnahmen, die insbesondere Folgendes umfassen:“; b) Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) die Arbeitnehmer erhalten geeignete persönliche Schutzausrüstungen, die getragen werden müssen, die gemäß der Richtlinie 89/656/EWG des Rates (*5) ordnungsgemäß zu handhaben sind und, insbesondere was Atemschutzgeräte betrifft, individuell einzustellen sind, auch durch Überprüfungen der Passform; (*5) Richtlinie 89/656/EWG des Rates vom 30.
November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Dritte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl.
L 393 vom 30.12.1989, S. 18).“;" c) Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) die Ausbreitung von Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien außerhalb der Betriebsräume/Arbeitsorte muss verhindert werden, und bei Arbeiten in geschlossenen Räumen muss die Raumhülle luftdicht sein und ist eine mechanische Sauglüftung zu verwenden.“
11.
Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) nach Abschluss der Abbruch- oder Asbestsanierungsarbeiten muss gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und der einzelstaatlichen Praxis überprüft werden, dass keine Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz mehr besteht, bevor andere Tätigkeiten wieder aufgenommen werden.“
12.
Artikel 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Der Inhalt der Unterweisung muss für die Arbeitnehmer leicht verständlich sein.
Die Unterweisung muss den Arbeitnehmern im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten des Ortes der Arbeiten die Kenntnisse und die Kompetenz vermitteln, die für Vorbeugung und Sicherheit erforderlich sind.“ b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die Mindestanforderungen an den Inhalt, die Dauer und die Häufigkeit der gemäß diesem Artikel durchgeführten Unterweisung und der diesbezüglichen Dokumentation werden in Anhang Ia dargelegt.“
13.
Artikel 15 erhält folgende Fassung: „Artikel 15 (1) Unternehmen, die Abbruch- oder Asbestsanierungsarbeiten durchzuführen beabsichtigen, müssen vor Beginn der Arbeiten eine Genehmigung von der zuständigen Behörde einholen.
Zu diesem Zweck legen sie der zuständigen Behörde mindestens einen Nachweis für die Einhaltung von Artikel 6 und Bescheinigungen über den Abschluss der Unterweisung gemäß Artikel 14 und Anhang Ia vor.
(2)Die Mitgliedstaaten machen die Liste der Unternehmen, die eine Genehmigung nach Absatz 1 erhalten haben, gemäß den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten öffentlich zugänglich.“
14.
Artikel 18 Absatz 1 wird gestrichen.
15.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 18c (1) Die Kommission bewertet im Rahmen der nächsten Bewertung nach Artikel 22, ob die Liste der Silikate mit Faserstruktur nach Artikel 2 unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Erkenntnisse sowie im Hinblick auf zusätzliche Maßnahmen zum Schutz vor einer sekundären Asbestexposition am Arbeitsplatz aktualisiert werden muss.
(2)Im Anschluss an die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Bewertung und nach Anhörung des ACSH bewertet die Kommission, ob die Liste der Silikate mit Faserstruktur nach Artikel 2 geeignet ist oder ob die Liste aktualisiert werden muss, insbesondere im Hinblick darauf, ob es angemessen ist, zusätzliche Silikate mit Faserstruktur wie Erionit, Riebeckit, Winchit, Richterit und Fluoredenit in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie aufzunehmen und ob es angemessen ist, zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, um den Schutz vor einer sekundären Asbestexposition am Arbeitsplatz sicherzustellen.
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat erforderlichenfalls einen entsprechenden Gesetzgebungsvorschlag vor.“
16.
Artikel 19 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird gestrichen; b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Der Arbeitgeber muss die Informationen über die Arbeitnehmer, die die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Tätigkeiten ausüben, in ein Verzeichnis eintragen.
Aus diesen Informationen müssen die Art und Dauer ihrer Tätigkeit sowie die Gefährdung, der sie ausgesetzt gewesen sind, hervorgehen.
Der Arzt und/oder die für die ärztliche Überwachung zuständige Behörde haben Zugang zu diesem Verzeichnis.
Jeder Arbeitnehmer hat Zugang zu den ihn persönlich betreffenden Angaben, die in diesem Verzeichnis enthalten sind.
Die Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter im Unternehmen oder Betrieb müssen die Möglichkeit haben, die in diesem Verzeichnis enthaltenen nicht personenbezogenen allgemeinen Informationen einzusehen.“
17.
Artikel 21 erhält folgende Fassung: „Artikel 21 Die Mitgliedstaaten führen ein Verzeichnis aller Fälle medizinisch diagnostizierter asbestbedingter Berufserkrankungen.
Anhang I enthält eine Beispielliste der Krankheiten, die durch eine Asbestexposition verursacht werden können.“
18.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 22a (1) Bis zum 31.
Dezember 2028 bewertet die Kommission die Durchführbarkeit einer weiteren Senkung der Grenzwerte auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 22 vorgelegten Berichte, der Verfügbarkeit wissenschaftlicher Erkenntnisse, der technischen Entwicklungen und des Zusammenhangs zwischen neuen Analysemethoden und dem numerischen Wert des Grenzwerts.
(2)Die Kommission stellt Arbeitgebern, die die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen, geeignete technische Unterstützung sowie Informationen über einschlägige Unionsmittel zur Verfügung, um den Mitgliedstaaten dabei zu helfen, diese Mittel bestmöglich zu nutzen und den Zugang zu ihnen zu erleichtern, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen und Kleinstunternehmen.“
19.
Anhang I Nummer 1 erhält folgende Fassung: „(1) Nach dem heutigen Wissensstand können Asbestfasern zumindest folgende Gesundheitsschäden verursachen: — Asbestose, — Mesotheliom, — Lungenkrebs, — gastrointestinalen Krebs, — Kehlkopfkrebs, — Eierstockkrebs, — gutartige Pleuraerkrankung.“
20.
Der Wortlaut im Anhang der vorliegenden Richtlinie wird als Anhang Ia eingefügt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.11.2023

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