Art. 2

DIR_2023_2668 · zur Änderung der Richtlinie 2009/148/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz

‚Asbest‘ im Sinne dieser Richtlinie sind folgende Silikate mit Faserstruktur, bei denen es sich gemäß Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) um Karzinogene der Kategorie 1A handelt:
a)Aktinolith, CAS (*3)-Nr. 77536-66-4;
b)Amosit (Grunerit), CAS-Nr. 12172-73-5;
c)Anthophyllit, CAS-Nr. 77536-67-5;
d)Chrysotil, CAS-Nr. 12001-29-5;
e)Krokydolith, CAS-Nr. 12001-28-4;
f)Tremolit, CAS-Nr. 77536-68-6.
(1)Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 21. Dezember 2025 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
(2)Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels setzen die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um Artikel 1 Nummer 6 Buchstaben c und d (im Hinblick auf Artikel 7 Absatz 7 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/148/EG) und Nummer 7 (im Hinblick auf Artikel 8 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2009/148/EG) bis zum 21. Dezember 2029 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit. Die Mitgliedstaaten führen, bis sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Unterabsatz 1 in Kraft setzen, die Faserzählung möglichst durch Phasenkontrastmikroskopie (PCM) nach der 1997 von der Weltgesundheitsorganisation empfohlenen Methode oder nach einem anderen Verfahren durch, das zu gleichwertigen oder genaueren Ergebnissen führt.
(3)Bei Erlass der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen nehmen die Mitgliedstaaten in den Maßnahmen selbst oder durch einen beigefügten Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(4)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.11.2023

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