Art. 8

DIR_2023_2668 · zur Änderung der Richtlinie 2009/148/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz

(1)Bis zum 20. Dezember 2029 muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass kein Arbeitnehmer einer Asbestfaserkonzentration in der Luft von mehr als 0,01 Fasern pro cm3 ausgesetzt wird, berechnet als gewichteter Mittelwert für einen Referenzzeitraum von 8 Stunden (TWA).
(2)Ab dem 21. Dezember 2029 muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass kein Arbeitnehmer einer Asbestfaserkonzentration in der Luft ausgesetzt wird, die höher ist als a) 0,01 Fasern pro cm3 als TWA gemäß Artikel 7 Absatz 7 Unterabsatz 2 bzw. b) 0,002 Fasern pro cm3 als TWA.
(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für Arbeitgeber mindestens einer der in Absatz 2 festgelegten Grenzwerte gilt.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.11.2023

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