DIR_2023_2668 · zur Änderung der Richtlinie 2009/148/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz
Die Arbeitgeber sollten — falls möglich nach Einholung entsprechender Informationen beim Eigentümer der Betriebsräume sowie über andere Quellen wie etwa einschlägige Verzeichnisse — alle erforderlichen Vorkehrungen treffen, um vermutlich asbesthaltige Materialien zu ermitteln. Wenn derartige Informationen nicht vorliegen, sollte der Arbeitgeber dafür sorgen, dass ein qualifiziertes Unternehmen im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten prüft, ob asbesthaltiges Material vorhanden ist, und sollte das Ergebnis dieser Prüfung vor Beginn der Arbeiten einholen. Auf der Grundlage der erhaltenen Informationen sollte der Arbeitgeber vor Beginn von Asbestsanierungsvorhaben oder vor jeglichen Abbruchs-, Wartungs- oder Renovierungsarbeiten Informationen über das tatsächliche oder vermutete Vorhandensein von Asbest in Gebäuden, Schiffen, Flugzeugen oder anderen Anlagen, die vor dem Inkrafttreten des Asbestverbots des Mitgliedstaats gebaut wurden, dokumentieren. Es ist wichtig, dass die Arbeitgeber diese Informationen an die Arbeitnehmer weiterleiten, die infolge der Verwendung von Asbest oder von Wartungs- oder sonstigen Tätigkeiten Asbest ausgesetzt sein könnten. Die Identifizierung asbesthaltiger Materialien sollte den Arbeitgeber nicht von seiner Pflicht entbinden, eine Gefährdungsbeurteilung gemäß dieser Richtlinie durchzuführen.
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