Art. 5a – Kommunikationsmittel

DIR_2023_2843 · zur Änderung der Richtlinien 2011/99/EU und 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2003/8/EG des Rates und der Rahmenbeschlüsse 2002/584/JI, 2003/577/JI, 2005/214/JI, 2006/783/JI, 2008/909/JI, 2008/947/JI, 2009/829/JI und 2009/948/JI des Rates im Hinblick auf die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit

(1)Mit Ausnahme der Kommunikation nach Artikel 9 Absatz 6, Artikel 11 Absatz 4, Artikel 12 Absätze 5 und 6 und Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 1 erfolgt die offizielle Kommunikation gemäß dieser Verordnung zwischen der Anordnungsbehörde und der Vollstreckungsbehörde gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2023/2844 des Europäischen Parlaments und des Rates (*13).
(2)Hat ein Mitgliedstaat eine oder mehrere zentrale Behörden benannt, so gilt Absatz 1 auch für die offizielle Kommunikation mit der oder den zentralen Behörden eines anderen Mitgliedstaats.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 27.12.2023

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