Die Richtlinie 2014/41/EU wird wie folgt geändert:
1.In Kapitel I wird der folgende Artikel eingefügt: „Artikel 5a Kommunikationsmittel (1) Mit Ausnahme der Kommunikation nach Artikel 9 Absatz 6, Artikel 11 Absatz 4, Artikel 12 Absätze 5 und 6 und Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 1 erfolgt die offizielle Kommunikation gemäß dieser Verordnung zwischen der Anordnungsbehörde und der Vollstreckungsbehörde gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2023/2844 des Europäischen Parlaments und des Rates (*13). (2) Hat ein Mitgliedstaat eine oder mehrere zentrale Behörden benannt, so gilt Absatz 1 auch für die offizielle Kommunikation mit der oder den zentralen Behörden eines anderen Mitgliedstaats. (*13) Verordnung (EU) 2023/2844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und des Zugangs zur Justiz in grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen und zur Änderung bestimmter Rechtsakte im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit (ABl. L, 2023/2844, 27.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/reg/2023/2844/oj).“ "
2.Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die gemäß Artikel 5 erstellte EEA wird der Vollstreckungsbehörde von der Anordnungsbehörde übermittelt.“
3.Artikel 15 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Sobald die Gründe für den Aufschub nicht mehr bestehen, trifft die Vollstreckungsbehörde unverzüglich die notwendigen Maßnahmen für die Vollstreckung der EEA und unterrichtet die Anordnungsbehörde darüber.“
4.Artikel 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Unbeschadet des Artikels 10 Absätze 4 und 5 unterrichtet die Vollstreckungsbehörde die Anordnungsbehörde unverzüglich in beliebiger Form, a) wenn sie nicht über die Anerkennung oder Vollstreckung entscheiden kann, weil das im Anhang A vorgesehene Formblatt nicht vollständig oder offensichtlich unrichtig ausgefüllt wurde; b) wenn die Vollstreckungsbehörde bei der Vollstreckung der EEA ohne weitere Erkundigungen zu der Auffassung gelangt, dass es sachgerecht sein könnte, Ermittlungsmaßnahmen durchzuführen, die zunächst nicht vorgesehen waren oder die zum Zeitpunkt des Erlasses der EEA nicht angegeben werden konnten, um die Anordnungsbehörde in die Lage zu versetzen, im Einzelfall weitere Maßnahmen zu ergreifen, oder c) wenn die Vollstreckungsbehörde feststellt, dass sie in einem Einzelfall die von der Anordnungsbehörde ausdrücklich angegebenen Formvorschriften und Verfahren nach Artikel 9 nicht einhalten kann. Auf Ersuchen der Anordnungsbehörde ist die Information unverzüglich gemäß Artikel 5a zu bestätigen.“ b) In Absatz 3 erhält der einleitende Teil folgende Fassung: „Unbeschadet des Artikels 10 Absätze 4 und 5 informiert die Vollstreckungsbehörde die Anordnungsbehörde unverzüglich“
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 27.12.2023
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