Art. 10 – Änderung der Richtlinie 2011/99/EU

DIR_2023_2843 · zur Änderung der Richtlinien 2011/99/EU und 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2003/8/EG des Rates und der Rahmenbeschlüsse 2002/584/JI, 2003/577/JI, 2005/214/JI, 2006/783/JI, 2008/909/JI, 2008/947/JI, 2009/829/JI und 2009/948/JI des Rates im Hinblick auf die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit

Die Richtlinie 2011/99/EU wird wie folgt geändert:
1.Artikel 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die zuständige Behörde des anordnenden Staats übermittelt die Europäische Schutzanordnung an die zuständige Behörde des vollstreckenden Staats gemäß Artikel 16a. Alle anderen amtlichen Mitteilungen erfolgen ebenfalls unmittelbar zwischen diesen zuständigen Behörden.“ b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Ist eine Behörde des vollstreckenden Staats, die eine Europäische Schutzanordnung erhält, nicht dafür zuständig, diese Schutzanordnung anzuerkennen, so übermittelt diese Behörde die Schutzanordnung von Amts wegen der zuständigen Behörde und unterrichtet dementsprechend die zuständige Behörde des anordnenden Staats darüber unverzüglich.“
2.Artikel 9 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Ist die zuständige Behörde des vollstreckenden Staats der Auffassung, dass die mit der Europäischen Schutzanordnung gemäß Artikel 7 übermittelten Angaben unvollständig sind, so unterrichtet sie die zuständige Behörde des anordnenden Staats unverzüglich und setzt ihr eine angemessene Frist für die Übermittlung der fehlenden Angaben.“
3.Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 16a Kommunikationsmittel (1) Die offizielle Kommunikation nach dieser Richtlinie zwischen der zuständigen Behörde des anordnenden Staats und der zuständigen Behörde des vollstreckenden Staats erfolgt gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2023/2844 des Europäischen Parlaments und des Rates (*12). (2) Hat ein Mitgliedstaat eine oder mehrere zentrale Behörden benannt, so gilt Absatz 1 auch für die offizielle Kommunikation mit der oder den zentralen Behörden eines anderen Mitgliedstaats. (*12) Verordnung (EU) 2023/2844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und des Zugangs zur Justiz in grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen und zur Änderung bestimmter Rechtsakte im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit (ABl. L, 2023/2844, 27.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/reg/2023/2844/oj).“ "

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 27.12.2023

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