Art. 9 – Änderung des Rahmenbeschlusses 2009/948/JI

DIR_2023_2843 · zur Änderung der Richtlinien 2011/99/EU und 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2003/8/EG des Rates und der Rahmenbeschlüsse 2002/584/JI, 2003/577/JI, 2005/214/JI, 2006/783/JI, 2008/909/JI, 2008/947/JI, 2009/829/JI und 2009/948/JI des Rates im Hinblick auf die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit

Artikel 7 des Rahmenbeschlusses 2009/948/JI erhält folgende Fassung:
„Artikel 7 Kommunikationsmittel (1) Die kontaktierenden und die kontaktierten Behörden kommunizieren untereinander gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2023/2844 des Europäischen Parlaments und des Rates (*11). (2) Hat ein Mitgliedstaat eine oder mehrere zentrale Behörden benannt, so gilt Absatz 1 auch für die offizielle Kommunikation mit der oder den zentralen Behörden eines anderen Mitgliedstaats.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 27.12.2023

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