Im Hinblick auf die Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1119 sollte auf der Grundlage eines Legislativvorschlags zur Änderung der genannten Verordnung ein unionsweites Klimaziel für 2040 festgelegt werden. Das EU-EHS sollte überarbeitet werden, um es an das Klimaziel der Union für 2040 anzupassen. Daher sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis Juli 2026 über verschiedene Aspekte des EU-EHS Bericht erstatten und dem Bericht gegebenenfalls einen Legislativvorschlag und eine Folgenabschätzung beifügen. Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/1119 sollte direkten Emissionsreduktionen Priorität eingeräumt werden, die zur Erreichung der Klimaneutralität durch verstärkte CO2-Entnahmen ergänzt werden müssen. Daher sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis Juli 2026 unter anderem darüber Bericht erstatten, wie Emissionen, die aus der Atmosphäre entfernt und sicher und dauerhaft gespeichert werden, beispielsweise durch CO2-Abscheidung aus der Luft, durch den Emissionshandel abgedeckt werden könnten, ohne dass die erforderlichen Emissionsreduktionen ausgeglichen werden. Bis alle Phasen der Lebensdauer eines Produkts, in denen abgeschiedenes CO2 verwendet wird, einer CO2-Bepreisung unterliegen, insbesondere im Stadium der Abfallverbrennung, würde die Anrechnung von Emissionen zum Zeitpunkt der Freisetzung in die Atmosphäre dazu führen, dass zu wenig Emissionen berücksichtigt werden.
Damit die CO2-Abscheidung so geregelt wird, dass Nettoemissionen gemindert und alle Emissionen berücksichtigt und Doppelzählungen verhindert werden, gleichzeitig aber wirtschaftliche Anreize geschaffen werden, sollte die Kommission bis Juli 2026 bewerten, ob alle unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Treibhausgasemissionen tatsächlich berücksichtigt werden und ob Doppelzählungen tatsächlich vermieden werden. Insbesondere sollte sie die Anrechnung der Treibhausgasemissionen bewerten, die als abgeschieden und in einer anderen als der in Artikel 12 Absatz 3b genannten Weise in einem Produkt verwendet angesehen werden, und die nachgelagerten Stufen, einschließlich Entsorgung und Abfallverbrennung, berücksichtigen. Schließlich sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat auch darüber Bericht erstatten, ob die Schwellenwerte von 20 MW für die Gesamtfeuerungswärmeleistung für die Tätigkeiten in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG unter Berücksichtigung des Nutzens für die Umwelt und des Verwaltungsaufwands gesenkt werden können.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024
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