DIR_2023_977 · über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates
Diese Richtlinie regelt nicht die Bereitstellung und Nutzung von Informationen als Beweismittel in gerichtlichen Verfahren. Insbesondere sollte sie nicht so verstanden werden, dass sie ein Recht begründet, die im Einklang mit der vorliegenden Richtlinie bereitgestellten Informationen als Beweismittel zu nutzen; sie lässt daher jegliche im anwendbaren Recht vorgesehene Verpflichtung unberührt, die Zustimmung des Mitgliedstaats einzuholen, der die Informationen für eine solche Nutzung bereitstellt. Diese Richtlinie lässt Rechtsakte der Union über Beweismittel wie eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Europäische Herausgabeanordnungen und Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafverfahren sowie zur Vollstreckung von Haftstrafen infolge von Strafverfahren, die Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (16) und eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung einheitlicher Regeln für die Bestellung von benannten Einrichtungen und von Vertretern zu Zwecken der elektronischen Beweiserhebung in Strafverfahren unberührt. Auch wenn sie gemäß dieser Richtlinie nicht dazu verpflichtet sind, sollten die Mitgliedstaaten, die gemäß dieser Richtlinie Informationen bereitstellen, folglich die Möglichkeit haben, zum Zeitpunkt der Bereitstellung der Informationen oder danach ihre Zustimmung zur Verwendung dieser Informationen als Beweismittel in gerichtlichen Verfahren zu geben, einschließlich, wenn dies nach nationalem Recht erforderlich ist, durch den Rückgriff auf die zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Instrumente für die justizielle Zusammenarbeit.
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