Für den gesamten Informationsaustausch gemäß dieser Richtlinie sollten die fünf allgemeinen Grundsätze der Verfügbarkeit, des gleichwertigen Zugangs, der Vertraulichkeit, des Dateneigentums und der Datenzuverlässigkeit gelten. Diese Grundsätze lassen die spezifischeren Bestimmungen dieser Richtlinie unberührt, sollten aber erforderlichenfalls als Richtschnur für ihre Auslegung und Anwendung dienen. Erstens sollte der Grundsatz der Verfügbarkeit so verstanden werden, dass einschlägige Informationen, die der zentralen Kontaktstelle oder den zuständigen Strafverfolgungsbehörden eines Mitgliedstaats zur Verfügung stehen, so weit wie möglich auch der zentralen Kontaktstelle oder den zuständigen Strafverfolgungsbehörden in anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen sollten. Der Grundsatz sollte jedoch – wenn dies gerechtfertigt ist – die Anwendung spezifischer Bestimmungen dieser Richtlinie, die die Verfügbarkeit von Informationen beschränken, z. B. Bestimmungen über die Gründe für die Ablehnung von Informationsersuchen und über die Genehmigung durch eine Justizbehörde, oder der Verpflichtung, vor der Weitergabe von Informationen die Zustimmung des Mitgliedstaats oder Drittstaates einzuholen, der sie ursprünglich bereitgestellt hat, unberührt lassen. Zweitens sollten die Mitgliedstaaten gemäß dem Grundsatz des gleichwertigen Zugangs dafür sorgen, dass die zentrale Kontaktstelle und die zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten generell denselben – d. h. weder einen strengeren noch weniger streng geregelten – Zugang zu einschlägigen Informationen haben, wie ihre eigene zentrale Kontaktstelle und ihre eigenen zuständigen Strafverfolgungsbehörden, sofern keine spezifischeren Bestimmungen dieser Richtlinie Anwendung finden. Drittens sind die Mitgliedstaaten gemäß dem Grundsatz der Vertraulichkeit beim Umgang mit als vertraulich gekennzeichneten Informationen, die ihrer zentralen Kontaktstelle oder ihren zuständigen Strafverfolgungsbehörden bereitgestellt werden, verpflichtet, die nationalen Vertraulichkeitsvorschriften des jeweils anderen Mitgliedstaats zu achten, indem sie – im Einklang mit den nationalen Vertraulichkeitsvorschriften – ein ähnliches Maß an Vertraulichkeit sicherstellen. Viertens sollten gemäß dem Grundsatz des Dateneigentums Informationen, die ursprünglich von einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erlangt wurden, nur mit der Zustimmung dieses Mitgliedstaats oder Drittstaats und unter den von ihm festgelegten Voraussetzungen bereitgestellt werden. Fünftens sollten gemäß dem Grundsatz der Datenzuverlässigkeit personenbezogene Daten, die sich als unrichtig, unvollständig oder nicht mehr aktuell erweisen, gelöscht oder berichtigt werden oder die Verarbeitung dieser Daten sollte gegebenenfalls eingeschränkt werden, und alle Empfänger dieser Daten sollten unverzüglich benachrichtigt werden.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024
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