ErwGr. 18

DIR_2023_977 · über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates

Zur Gewährleistung einer raschen Bearbeitung der an eine zentrale Kontaktstelle gerichteten Informationsersuchen ist es erforderlich, Fristen festzulegen. Die Fristen sollten klar und verhältnismäßig sein und berücksichtigen, ob das Informationsersuchen als dringend zu betrachten ist und ob das Ersuchen sich auf unmittelbar zugängliche Informationen oder auf mittelbar zugängliche Informationen bezieht. Um die Einhaltung der geltenden Fristen zu gewährleisten und in objektiv begründeten Fällen dennoch ein gewisses Maß an Flexibilität zu ermöglichen, sollten Abweichungen von diesen Fristen nur in Ausnahmefällen möglich sein, wenn und soweit die zuständige Justizbehörde des ersuchten Mitgliedstaats zusätzliche Zeit benötigt, um über die Erteilung der erforderlichen Genehmigung durch eine Justizbehörde zu entscheiden. Dies könnte beispielsweise aufgrund des großen Umfangs oder der Komplexität der durch das Informationsersuchen aufgeworfenen Fragen erforderlich sein. Um so weit wie möglich sicherzustellen, dass zeitkritische Handlungsmöglichkeiten nicht versäumt werden, sollte der ersuchte Mitgliedstaat alle angeforderten Informationen bereitstellen, sobald sie der zentralen Kontaktstelle vorliegen, selbst wenn diese Informationen nicht die einzigen verfügbaren Informationen sind, die für das Ersuchen relevant sind. Die übrigen angeforderten Informationen sollten im Anschluss bereitgestellt werden, sobald sie der zentralen Kontaktstelle vorliegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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