ErwGr. 21

DIR_2023_977 · über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates

Um angesichts der in der Praxis gegebenenfalls unterschiedlichen operativen Erfordernisse die notwendige Flexibilität zu ermöglichen, sollte diese Richtlinie zusätzlich zu den an die zentralen Kontaktstellen gerichteten Informationsersuchen zwei weitere Möglichkeiten des Informationsaustauschs vorsehen. Bei der ersten Möglichkeit handelt es sich um die nicht angeforderte Bereitstellung von Informationen durch eine zentrale Kontaktstelle oder eine zuständige Strafverfolgungsbehörde an die zentrale Kontaktstelle oder eine zuständige Strafverfolgungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats ohne vorheriges Ersuchen, d. h. um die Bereitstellung von Informationen aus eigener Initiative. Bei der zweiten Möglichkeit handelt es sich um die Bereitstellung von Informationen aufgrund eines Ersuchens, das entweder eine zentrale Kontaktstelle oder eine zuständige Strafverfolgungsbehörde direkt an eine zuständige Strafverfolgungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats richtet. Für beide Möglichkeiten des Informationsaustauschs wird in dieser Richtlinie nur eine begrenzte Anzahl von Mindestanforderungen festgelegt, insbesondere in Bezug auf die Unterrichtung der zuständigen zentralen Kontaktstellen und – im Falle der Bereitstellung von Informationen aus eigener Initiative – die Fälle, in denen Informationen bereitzustellen sind, sowie die zu verwendende Sprache. Diese Anforderungen sollten auch für Fälle gelten, in denen eine zuständige Strafverfolgungsbehörde der zentralen Kontaktstelle ihres eigenen Mitgliedstaats Informationen bereitstellt, damit diese Informationen einem anderen Mitgliedstaat bereitgestellt werden, etwa wenn die Vorschriften dieser Richtlinie über die Sprache, die bei der Bereitstellung von Informationen zu verwenden ist, eingehalten werden müssen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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