DIR_2023_977 · über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates
Um eine angemessene und rasche Bereitstellung von Informationen durch die zentralen Kontaktstellen auf ein entsprechendes Ersuchen hin oder aus eigener Initiative zu ermöglichen, ist es wichtig, dass die zuständigen Strafverfolgungsbehörden einander verstehen. Der gesamte Informationsaustausch, einschließlich der Bereitstellung der angeforderten Informationen, der Ablehnung von Informationsersuchen – einschließlich der Gründe für die Ablehnung – und gegebenenfalls Ersuchen um Klarstellung oder Präzisierung sowie der bereitgestellten Klarstellungen oder Präzisierungen, die sich auf ein bestimmtes Ersuchen beziehen, sollte in der Sprache erfolgen, in der das jeweilige Ersuchen übermittelt wurde. Daher sollten die Mitgliedstaaten, um Verzögerungen bei der Bereitstellung angeforderter Informationen aufgrund von Sprachbarrieren zu verhindern und die Übersetzungskosten einzuschränken, jeweils eine Liste mit einer oder mehreren Sprachen erstellen, in denen ihre zentralen Kontaktstellen kontaktiert werden können und in denen diese kommunizieren können. Da Englisch von den meisten Menschen verstanden und in der Praxis im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung in der Union verwendet wird, sollte es in diese Liste aufgenommen werden. Die Mitgliedstaaten sollten diese Liste sowie deren nachfolgende Aktualisierungen jeweils der Kommission übermitteln. Die Kommission sollte im Internet eine Zusammenstellung dieser Listen veröffentlichen.
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