ErwGr. 26

DIR_2023_977 · über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates

Dem Problem der großen Zahl an Kommunikationskanälen, die für die Übermittlung von Strafverfolgungsinformationen zwischen den Mitgliedstaaten genutzt werden, sollte entgegengewirkt werden, da es den angemessenen und raschen Austausch solcher Informationen behindert und das Risiko in Bezug auf die Sicherheit personenbezogener Daten erhöht. Daher sollte die Nutzung der von Europol gemäß der Verordnung (EU) 2016/794 verwalteten und entwickelten Netzanwendung für sicheren Datenaustausch (Secure Information Exchange Network Application – SIENA) für alle Übermittlungen und Mitteilungen gemäß dieser Richtlinie vorgeschrieben werden, einschließlich der Übermittlung von Informationsersuchen an zentrale Kontaktstellen und direkt an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden, der Bereitstellung von Informationen aufgrund solcher Ersuchen und der Bereitstellung von Informationen durch zentrale Kontaktstellen und die zuständigen Strafverfolgungsbehörden aus eigener Initiative, Mitteilungen über die Ablehnung von Informationsersuchen, Klarstellungen und Präzisierungen sowie der Übermittlung von Kopien von Informationsersuchen oder von Informationen an zentrale Kontaktstellen und Europol. Zu diesem Zweck sollten alle zentralen Kontaktstellen sowie alle zuständigen Strafverfolgungsbehörden, die an einem Informationsaustausch beteiligt sein könnten, direkt an SIENA angeschlossen sein. Damit Beamte, die vor Ort tätig sind – etwa an Rasterfahndungen beteiligte Polizeibeamte –, SIENA nutzen können, sollte die Anwendung gegebenenfalls auch auf mobilen Geräten funktionsfähig sein. Hierfür sollte ein kurzer Übergangszeitraum vorgesehen werden, um die vollständige Anbindung an SIENA zu ermöglichen, da die Anwendung eine Änderung der derzeitigen Verfahren in einigen Mitgliedstaaten mit sich bringt und die Schulung des betreffenden Personals voraussetzt. Um der operativen Realität Rechnung zu tragen und eine gute Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden nicht zu behindern, sollten die Mitgliedstaaten ihrer zentralen Kontaktstelle oder ihren zuständigen Strafverfolgungsbehörden gestatten können, in einer begrenzten Anzahl von begründeten Fällen einen anderen sicheren Kommunikationskanal zu nutzen. Gestatten die Mitgliedstaaten ihren zentralen Kontaktstellen oder ihren zuständigen Strafverfolgungsbehörden aufgrund der Dringlichkeit des Informationsersuchens, einen anderen Kommunikationskanal zu nutzen, so sollten diese, sobald keine Dringlichkeit mehr vorliegt, wieder SIENA nutzen, wenn dies praktikabel ist und mit den operativen Erfordernissen im Einklang steht. Für den internen Informationsaustausch innerhalb eines Mitgliedstaats sollte die Nutzung von SIENA nicht vorgeschrieben sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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