ErwGr. 27

DIR_2023_977 · über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates

Um den Informationsfluss zu vereinfachen, zu erleichtern und besser zu steuern, sollte jeder Mitgliedstaat eine zentrale Kontaktstelle einrichten oder benennen. Die zentralen Anlaufstellen sollten für die Koordinierung und Erleichterung des Informationsaustauschs gemäß dieser Richtlinie zuständig sein. Jeder Mitgliedstaat sollte der Kommission die Einrichtung oder Benennung seiner zentralen Kontaktstelle und jede diesbezügliche Änderung mitteilen. Die Kommission sollte diese Mitteilungen und deren nachfolgende Aktualisierungen veröffentlichen. Angesichts der zunehmenden Notwendigkeit einer gemeinsamen Bekämpfung grenzüberschreitender Kriminalität wie Drogenhandel, Cyberkriminalität, Menschenhandel und Terrorismus sollten die zentralen Kontaktstellen insbesondere dazu beitragen, den Behinderungen des Informationsflusses, die auf die Fragmentierung der Art und Weise, in der die zuständigen Strafverfolgungsbehörden miteinander kommunizieren, zurückzuführen sind, entgegenzuwirken. Den zentralen Kontaktstellen sollten mehrere spezifische Mindestaufgaben übertragen und bestimmte Mindestfähigkeiten verliehen werden, damit sie ihre Koordinierungsaufgaben in Bezug auf den grenzüberschreitenden Austausch von Informationen zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken gemäß dieser Richtlinie wirksam erfüllen können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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