DIR_2023_977 · über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates
Um die Sicherheit der europäischen Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten, ist es von entscheidender Bedeutung, dass Europol über die erforderlichen Informationen verfügt, um seine Aufgabe als Plattform der Union für strafrechtliche Informationen erfüllen und so die zuständigen Strafverfolgungsbehörden unterstützen zu können. Daher sollte beim Austausch von Informationen zwischen Mitgliedstaaten, unabhängig davon, ob sie auf der Grundlage eines an eine zentrale Kontaktstelle oder eine zuständige Strafverfolgungsbehörde gerichteten Informationsersuchens ausgetauscht oder von einer zentralen Kontaktstelle oder einer zuständigen Strafverfolgungsbehörde aus eigener Initiative bereitgestellt werden, im Einzelfall geprüft werden, ob gemäß Artikel 7 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/794 eine Kopie des gemäß dieser Richtlinie gestellten Informationsersuchens oder der gemäß dieser Richtlinie ausgetauschten Informationen an Europol übermittelt werden sollte, wenn der Austausch eine Straftat betrifft, die unter die Ziele von Europol fällt. Die entsprechenden Prüfungen sollten – soweit sie den Anwendungsbereich der jeweiligen Straftat betreffen – auf den in der Verordnung (EU) 2016/794 festgelegten Zielen von Europol beruhen. Die Mitgliedstaaten sollten nicht verpflichtet sein, eine Kopie des Informationsersuchens oder der ausgetauschten Informationen an Europol zu übermitteln, wenn dies den grundlegenden Sicherheitsinteressen des betreffenden Mitgliedstaats zuwiderlaufen würde, wenn dies den Erfolg laufender Ermittlungen oder die Sicherheit einer Person gefährden würde oder wenn damit Informationen über Organisationen oder spezifische nachrichtendienstliche Tätigkeiten im Bereich der nationalen Sicherheit offengelegt würden. Darüber hinaus sollten – im Einklang mit dem Grundsatz des Dateneigentums und unbeschadet der in der Verordnung (EU) 2016/794 festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf die Bestimmung des Zwecks der Informationsverarbeitung durch Europol und entsprechende Einschränkungen – Informationen, die ursprünglich von einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erlangt wurden, Europol nur dann bereitgestellt werden, wenn dieser Mitgliedstaat oder Drittstaat seine Zustimmung erteilt hat. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass das Personal ihrer zentralen Kontaktstelle und ihrer zuständigen Strafverfolgungsbehörden angemessen unterstützt und geschult wird, damit es rasch und genau feststellen kann, welche Informationen, die gemäß dieser Richtlinie ausgetauscht werden, unter das Mandat von Europol fallen und erforderlich sind, damit Europol seine Ziele erfüllen kann.
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