DIR_2023_977 · über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates
Es ist besonders wichtig, dass der Schutz personenbezogener Daten gemäß dem Unionsrecht im Zusammenhang mit dem gesamten Informationsaustausch gemäß dieser Richtlinie gewährleistet ist. Zu diesem Zweck sollte die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine zentrale Kontaktstelle oder zuständige Strafverfolgungsbehörde gemäß dieser Richtlinie in vollem Einklang mit der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) erfolgen. Gemäß der Verordnung (EU) 2016/794 muss die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) Daten im Einklang mit den darin festgelegten Bestimmungen verarbeiten. Jene Richtlinie und jene Verordnung bleiben von dieser Richtlinie unberührt. Insbesondere sollte festgelegt werden, dass sämtliche personenbezogenen Daten, die zentrale Kontaktstellen und zuständige Strafverfolgungsbehörden austauschen, auf die in Anhang II Abschnitt B der Verordnung (EU) 2016/794 aufgeführten Kategorien von Daten je Kategorie von betroffenen Personen beschränkt bleiben müssen. Dementsprechend sollte klar unterschieden werden zwischen Daten, die Strafverdächtige betreffen, und Daten, die Zeugen, Opfer oder Personen anderer Gruppen, betreffen und für die strengere Beschränkungen gelten. Darüber hinaus sollten solche personenbezogenen Daten so weit wie möglich nach dem Grad ihrer Richtigkeit und ihrer Zuverlässigkeit unterschieden werden. Um die Richtigkeit und Zuverlässigkeit sicherzustellen, sollten Fakten von persönlichen Einschätzungen unterschieden werden. Die zentralen Kontaktstellen oder gegebenenfalls die zuständigen Strafverfolgungsbehörden sollten gemäß dieser Richtlinie gestellte Informationsersuchen so schnell wie möglich bearbeiten, um die Richtigkeit und Zuverlässigkeit der personenbezogenen Daten sicherzustellen, eine unnötige Duplizierung von Daten zu vermeiden und das Risiko zu verringern, dass Daten veralten oder den zentralen Kontaktstellen bzw. den zuständigen Strafverfolgungsbehörden nicht mehr zur Verfügung stehen. Wenn sich herausstellt, dass die personenbezogenen Daten unrichtig sind, sollten sie unverzüglich berichtigt oder gelöscht werden, oder ihre Verarbeitung sollte eingeschränkt werden.
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