ErwGr. 30

DIR_2023_977 · über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates

Angesichts der besonderen Anforderungen mit Blick auf die grenzüberschreitende Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung, einschließlich des Umgangs mit sensiblen Daten in diesem Zusammenhang, ist es unbedingt erforderlich, dass das Personal der zentralen Kontaktstellen und der zuständigen Strafverfolgungsbehörden über die notwendigen Kenntnisse und Kompetenzen verfügt, um seine Aufgaben gemäß dieser Richtlinie rechtmäßig, effizient und wirksam wahrzunehmen. Insbesondere sollten dem Personal der zentralen Kontaktstellen geeignete und regelmäßige sowohl auf Unionsebene als auch auf nationaler Ebene durchgeführte Schulungen angeboten und die Teilnahme daran nahegelegt werden, wobei die Schulungen den beruflichen Bedürfnissen und dem spezifischen Hintergrund des Personals entsprechen sollten und durch sie der Kontakt des Personals mit den zentralen Kontaktstellen und den zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten, der für die Anwendung der Vorschriften dieser Richtlinie erforderlich ist, gefördert werden sollte. In diesem Zusammenhang sollte der ordnungsgemäßen Nutzung von Datenverarbeitungsinstrumenten und IT-Systemen, der Vermittlung von Kenntnissen über die einschlägigen auf Unionsebene und nationaler Ebene im Bereich Justiz und Inneres bestehenden Rechtsrahmen – mit besonderem Schwerpunkt auf dem Schutz personenbezogener Daten, der Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung und dem Umgang mit vertraulichen Informationen – sowie den Sprachen, die der betreffende Mitgliedstaat als die Sprachen angegeben hat, in denen seine zentrale Kontaktstelle Informationen austauschen kann, damit zur Überwindung von Sprachbarrieren beigetragen wird, besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Für die Durchführung der Schulungen sollten die Mitgliedstaaten, soweit erforderlich, auch die von der mit der Verordnung (EU) 2015/2219 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) eingerichteten Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (CEPOL) angebotenen Schulungen und einschlägigen Instrumente nutzen sowie die Möglichkeit prüfen, dass das Personal eine Woche bei Europol verbringt, und einschlägige Angebote im Rahmen von Programmen und Projekten, die aus dem Unionshaushalt finanziert werden, wie das CEPOL-Austauschprogramm, in Anspruch nehmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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