ErwGr. 31

DIR_2023_977 · über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates

Neben fachlichen Kompetenzen und Rechtskenntnissen sind gegenseitiges Vertrauen und Verständnis Voraussetzungen für eine effiziente und wirksame grenzüberschreitende Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung gemäß dieser Richtlinie. Persönliche Kontakte, die im Rahmen von gemeinsamen Einsätzen und beim Austausch von Fachwissen geknüpft werden, erleichtern den Aufbau von Vertrauen und die Entwicklung einer gemeinsamen Polizeikultur der Union. Die Mitgliedstaaten sollten auch gemeinsame Schulungen und den Personalaustausch in Betracht ziehen, wobei der Schwerpunkt auf dem Transfer von Wissen über die Arbeitsmethoden, Ermittlungsansätze und Organisationsstrukturen der zuständigen Strafverfolgungsbehörden in anderen Mitgliedstaaten liegt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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