ErwGr. 34

DIR_2023_977 · über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates

Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Fallbearbeitungssystem gelten die Vorschriften der Richtlinie (EU) 2016/680. Die Verarbeitung umfasst auch die Speicherung. Aus Gründen der Klarheit und des wirksamen Schutzes personenbezogener Daten sollten die in jener Richtlinie festgelegten Vorschriften in der vorliegenden Richtlinie weiter präzisiert werden. Insbesondere in Bezug auf die in der Richtlinie (EU) 2016/680 festgelegte Anforderung, dass personenbezogene Daten in einer Form aufbewahrt werden müssen, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie dies für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist, sollte in der vorliegenden Richtlinie festgelegt werden, dass in Fällen, in denen eine zentrale Kontaktstelle gemäß der vorliegenden Richtlinie ausgetauschte Informationen, die personenbezogene Daten enthalten, erhält, die zentrale Kontaktstelle die personenbezogenen Daten nur insoweit im Fallbearbeitungssystem aufbewahren sollte, als dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß der vorliegenden Richtlinie erforderlich und verhältnismäßig ist. Ist dies nicht mehr der Fall, sollte die zentrale Kontaktstelle die personenbezogenen Daten unwiderruflich aus dem Fallbearbeitungssystem löschen. Um sicherzustellen, dass die personenbezogenen Daten im Einklang mit den in der Richtlinie (EU) 2016/680 festgelegten Vorschriften über die Speicher- und Überprüfungsfristen nur so lange wie notwendig und verhältnismäßig gespeichert werden, sollte die zentrale Kontaktstelle regelmäßig überprüfen, ob diese Anforderungen weiterhin erfüllt werden. Zu diesem Zweck sollte spätestens sechs Monate nach Abschluss eines Informationsaustauschs gemäß dieser Richtlinie, d. h. dem Zeitpunkt, zu dem die letzte Information übermittelt oder die letzte diesbezügliche Mitteilung ausgetauscht wurde, eine erste Überprüfung stattfinden. Die in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen in Bezug auf eine solche Überprüfung und Löschung sollten die Möglichkeit der für die Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung von Straftaten zuständigen nationalen Behörden, die personenbezogenen Daten im Einklang mit dem Unionsrecht und insbesondere der Richtlinie (EU) 2016/680 nach nationalem Recht in ihren nationalen Strafregistern zu speichern, jedoch unberührt lassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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